Anschluss und Abonnementsvertrag




Anschlussgesuch
Das Anschlussgesuch ist der AG über dieses Formular einzureichen. Mit Abschicken des Formulars bestätigt der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin, die Gebühren und Bestimmungen gemäss Tarifblatt zu anerkennen.

Anschlussbewilligung
Die AG entscheidet über das Gesuch auf Grund der Vorgaben des Konzessionsvertrages sowie der Bestimmungen des Reglements über die Wasserabgabe und stellt die Anschlussbewilligung aus. Mit Inkrafttreten der Anschlussbewilligung wird der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin Abonnent oder Abonnentin der AG.
Abonnenten  können nur die Eigentümer oder Eigentümerinnen der zu versorgenden Liegenschaften sein. Bei Stockwerkeigentum wird in der Regel für das gesamte Gebäude nur eine Anschlussbewilligung erteilt. Die Aufteilung der Beiträge und Gebühren ist Sache der Eigentümer oder Eigentümerinnen. Das Gleiche gilt sinngemäss für Gesamteigentum.

Anschlussgebühren (erstmaliger Anschluss)




Für den erstmaligen Anschluss einer Baute oder Anlage an das Wasserversorgungsnetz sowie bei wesentlichen Änderungen bestehender Bauten und Anlagen haben die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen eine einmalige Anschlussgebühr zu leisten, die sich nach dem umbauten Raum bemisst. Für die Anschlussgebühr wird ein Mindestbetrag festgesetzt.
Art des Anschlusses Gebühren

Bauten zu Wohn- und Dienstleistungszwecken, öffentliche Gebäude; Büros, Dienstleistungsbetriebe, inkl. dazugehörende Garagen

7.00 CHF/m3

Gewerbliche und industrielle Bauten (Produktionsstätten) inkl. dazugehörende  Büroräume und Garagen

4.90 CHF/m3 *

Einstellhallen und Tiefgaragen mit mindestens  10 Plätzen

4.90 CHF/m3 *

Lagerhallen, landwirtschaftliche Objekt und dergleichen

2.10 CHF/m3 *

Lagerräume in gewerblichen und industrielle Bauten

2.50 CHF/m3 *

Mindestanschlussgebühr

1000.- CHF

* Die maximal berechnete Höhe beträgt pro Geschoss 5.00 m.

 

Einzelne Bestimmungen

Gebäudekubatur
Es gilt die Gebäudekubatur gemäss SIA SN 504'416. Die Tarife verstehen sich pro Kubikmeter Gebäudevolumen.

Geringer Wasserbedarf
Die Reduktion bei grosser Kubatur und geringem Wasserbedarf wird fallweise festgelegt. Sie beträgt maximal 50%.

Nutzungsänderungen
Haben Nutzungsänderungen einen höheren Wasserverbrauch zur Folge (z. B. neue und/oder grössere Anschlüsse), wird für die zugehörige Nutzfläche eine neue Anschlussgebühr erhoben.

Nachträgliche Vergrösserungen
Es gelten die obigen Ansätze und Bestimmungen.

Ersatz- und Wiederaufbau/Totalsanierung
Es gelten die obigen Ansätze und Bestimmungen. Seit dem 12. Juli 1973 nachweislich bezahlte Anschlussgebühren werden ohne Aufrechnung der Teuerung in Abzug gebracht.

Aussenschwimmbäder
Es werden pro m2 Wasseroberfläche 20 CHF verrechnet.

Sprinkleranlagen
Die Anschlussgebühren gemäss Tarifblatt sind zusätzlich zu den volumenabhängigen Geführen für alle Bauten und Anlagen geschuldet.
Leistungsbereitschaft  Gebühren

bis 1’000 lt/min

CHF 5’000.–

über 1’000 lt/min

CHF 10’000.–

über 2’000 lt/min.

CHF 15’000.–

Die Anschlussgebühren für nicht geregelte Spezialfälle werden in Anlehnung an die vorstehenden Ansätze festgelegt.

 

Jährliche Gebühren (inkl. Wassermessermiete pro Anschluss)




Die Wasserbezüger entrichten jährliche Benützungsgebühren, die aus einer
konstanten Grundtaxe und einer variablen Mengengebühr (Wasserzins) bestehen.

Grundtaxe
Zähler Dimension
Grundtaxe

Anschluss inkl.  Wassermesser

15mm

150.- CHF

Anschluss inkl. Wassermesser

20 mm

180.- CHF

Anschluss inkl. Wassermesser

25 mm

210.- CHF

Anschluss inkl. Wassermesser

32 mm

300.- CHF

Anschluss inkl. Wassermesser

40 mm

400.- CHF

Anschluss inkl. Wassermesser

50 mm

500.- CHF

Anschluss inkl. Wassermesser

65 mm

700.- CHF

Anschluss inkl. Wassermesser

80 mm

900.- CHF

Anschluss inkl. Wassermesser

100 mm

1000.- CHF

Wasserzins
Der Wasserzins wird nach effektiv gemessenem Wasserverbrauch pro m3 berechnet. Der aktuelle Tarif liegt bei 0.80 CHF/m3. Die QWV Brunnen AG ist berechtigt, einen minimalen Wasserzins von CHF 60.– zu verlangen.

Temporäre Lieferungen
Für vorübergehende Lieferungen (Bauwasser etc.) werden eine Grundgebühr pro Wassermesser sowie der Wasserzins erhoben. Erfolgt ausnahmsweise der Wasserbezug ohne Wassermesser, wird eine Pauschaltaxe gemäss Tarif in Rechnung gestellt.

MWST
Erschliessungsbeiträge, Anschlussgebühren, Grundtaxen, Wasserzins, Sonderfälle und Verwaltungsgebühren unterliegen der Mehrwertsteuerpflicht.

 

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